Die Berufungskläger seien vom Berufungsbeklagten getäuscht worden, seien sie doch im Glauben gelassen worden, es handle sich bei den von ihnen bei der Familie L___ besichtigten Fenstern um das Fenstersystem XY_2. Der Berufungsbeklagte lässt entgegnen, weder aus der Auftragsbestätigung noch aus der Rechnung ergebe sich, dass die Berufungskläger ein Fenstersystem mit S___-Grundschienen und Wetterschenkel bestellt hätten. Nachdem kein aliud vorliege, könne schon logisch keine Täuschung in Frage kommen. Bezüglich des Vorwurfs der absichtlichen Täuschung würden jegliche objektive Tatbestandsmerkmale fehlen.