Damit sei die Arglist des Berufungsbeklagten klar zu bejahen. Der Berufungsbeklagte habe bereits bei der Offertstellung gewusst, dass er den Berufungsklägern ein veraltetes, den technischen und gesetzlichen Mindestanforderungen nicht genügendes Fenster offeriert und schliesslich auch mit Aufpreis für das Fenstersystem XY_2 verkauft habe. Die Berufungskläger seien vom Berufungsbeklagten getäuscht worden, seien sie doch im Glauben gelassen worden, es handle sich bei den von ihnen bei der Familie L___ besichtigten Fenstern um das Fenstersystem XY_2.