Der Berufungsbeklagte habe den Berufungsklägern gegenüber nicht nur seine Aufklärungspflicht verletzt, sondern den von ihm gelieferten Fenstern eine Eigenschaft zugesichert, welche sie nicht aufgewiesen hätten. Der Berufungsbeklagte habe davon ausgehen dürfen, dass die Berufungskläger als Laien diesen Mangel nicht erkennen würden. Damit sei die Arglist des Berufungsbeklagten klar zu bejahen.