2.5 Absichtliche Täuschung Die Berufungskläger lassen darauf hinweisen, weil die Abweichung der tatsächlich gelieferten Fenster vom bestellten System äusserlich nicht erkennbar gewesen sei, habe eine absichtliche Täuschung seitens des Berufungsbeklagten vorgelegen. Dass ein aliud geliefert worden sei, habe erst nach der Zerstörung des Fensters (= Aufschneiden des Fensters) erkannt werden können. Der Berufungsbeklagte habe den Berufungsklägern gegenüber nicht nur seine Aufklärungspflicht verletzt, sondern den von ihm gelieferten Fenstern eine Eigenschaft zugesichert, welche sie nicht aufgewiesen hätten.