Seite 25 Obergericht kommt aufgrund der gesamten Umstände zum Schluss, dass der Berufungsbeklagte nach dem Vertrauensprinzip davon ausgehen durfte, dass er ein nach dem System Z_1 hergestelltes Fenster liefern musste, weil er mit seinen Maschinen ja nur solche Fenster herstellen konnte. Im Gegenzug mussten die Berufungskläger ebenfalls nach dem Vertrauensprinzip davon ausgehen, dass der Berufungsbeklagte den einzigen Typ Fenster, den er herstellen kann, auch liefern wird. Hinzu kommt, dass die Zimmerei H1__