Wie bereits ausgeführt, haben die Parteien ein Holz-Metallfenster XY_1 vereinbart. Aufgrund der Zeugenaussagen ist klar, dass sich der Zusatz „XY“ lediglich auf den Metallschirm der U___ Metallbau AG bezieht, der nur am Flügel, nicht aber am Wetterschenkel eingebaut wird (act. B 4/25, S. 4). Geliefert hat der Berufungsbeklagte in der Folge auch ein Holz-Metallfenster XY___ mit V___- Abdeckung. Klarzustellen ist, dass die Berufungskläger einem wesentlichen Irrtum unterliegen, wenn sie davon ausgehen, dass die Bezeichnung „XY_2“ auf ein Fenstersystem mit dem Holzbearbeitungswerkzeug S___ hindeuten würde.