Wie vorerwähnt, lagen den Offerten und der Auftragsbestätigung keine Pläne der bestellten Fenster zugrunde. Ebenfalls wurde in diesen Dokumenten nicht erwähnt, ob die bestellten Fenster nach dem System S___ oder Z_1 herzustellen seien. Nun ist es so, dass die Berufungskläger beim Ehepaar L___ unstrittig die vom Berufungsbeklagten hergestellten Fenster des Typs „HFA XY___ 69/51“ besichtigt, diese offenbar für gut befunden und daraufhin bestellt haben. Daraus kann geschlossen werden, dass die Frage nach der Art der Grundschiene bei der Auftragserteilung kein Thema und demzufolge für die Parteien nicht wesentlich war.