Zusammenfassend steht aufgrund der Zeugenaussagen fest, dass das als act. B 6/18A (im Parallelfall act. B 5/4) bei den Akten liegende Modell eines Fensterrahmenschnittes „XY_3 69/51) nichts mit den Metallkomponenten der U___ Metallbau AG (heute R___ AG) zu tun hat. Hiebei handelt es sich um die Grundschiene, welche sich aus dem vom Fensterbauer verwendeten Herstellersystem Z_1 ergibt.