AG gelieferte Witterungsschutz XY_2 oder XY_3 identisch ist. Wie die Vorinstanz in Erwägung 2.3.2 ebenfalls zutreffend ausgeführt hat, weist der bei den Akten liegende „Fenster-Ausschnitt“ „XY_2“ (siehe Abbildung auf S. 15 des vorinstanzlichen Urteils) erhebliche Unterschiede zum Modell „XY_3 69/51“ auf. Diesem Beweismittel, welches gemäss den Berufungsklägern von dem von ihnen beauftragten Experten T___ stammt (act. B 6/30, S. 6) und ein nicht identifizierbares Fenstersystem zeigt, kann daher kein Beweiswert zukommen.