Bei dem im Parallelfall als act. B 5/4 (vorliegend: act. B 6/18A) von den Klägern zu den Akten gereichten Schnitt Fensterrahmen „XY_3 69/51“ handelt es sich laut Zeuge O___ um eine Grundschiene, welche komplett vom Fensterbauer, also von D___ stamme. Das sei die Schiene, die auf Z_1 passe. Wenn einer einen Witterungsschutz auf dem Fenster möchte, dann bestelle er bei ihnen eine XY_2 (act. B 4/25, S. 5). Weiter gibt Zeuge O___ an, dass es vom Metallschirm her immer das Gleiche sei. Jeder Fensterbauer habe seine eigenen Beschläge. Er habe eigene Maschinen, das könne S___, Z_1 sein. Ihr Name sei XY_2. Er sei aber frei, das Produkt anders zu nennen.