Die Berufungskläger hätten die Fenster erhalten, die sie als Muster und Referenz bei der Familie L___ vor Vertragsabschluss besichtigt und dann gemäss Auftragsbestätigung bestellt hätten. Das von den Berufungsklägern eingereichte Fenstermodell/Augenscheinsobjekt mit der Beschriftung „XY_2“ enthalte entgegen seiner Beschriftung gerade kein Metallteil „XY_2“. XY_1 beziehe sich, wie der Zeuge O___ und die Vorinstanz festgehalten hätten, nicht auf das ganze Fenster, sondern es sei dabei einzig und immer um die Bezeichnung des Witterungsschutzes (Metallteil) gegangen.