Die Berufungskläger hätten nicht jene Fenster bestellen wollen, welche sie bei der Familie L___ besichtigt hätten. Den Berufungsklägern sei das Fenstersystem XY_2 offeriert worden, besichtigt hätten sie das Fenstersystem HFA XY___ 69/51 und bestellt hätten sie das Fenstersystem XY_2. Geliefert worden sei ihnen jedoch das Fenstersystem HFA XY___ 69/51. Der Berufungsbeklagte lässt ausführen, eine Aliudlieferung sei nicht bewiesen. Die Berufungskläger hätten die Fenster erhalten, die sie als Muster und Referenz bei der Familie L___ vor Vertragsabschluss besichtigt und dann gemäss Auftragsbestätigung bestellt hätten.