Es werde nach wie vor bestritten, dass es sich bei den in den Akten vorkommenden Begriffen lediglich um unterschiedliche Bezeichnungen für die Metallabdeckung (Witterungsschutz) handeln solle und diese Bezeichnungen gerade nicht für unterschiedliche Fenstertypen stehen sollen. Die Berufungskläger hätten zwar jene Fenster erhalten, welche sie bei der Familie L___ besichtigt hätten, doch sie seien bereits damals vom Berufungsbeklagten getäuscht worden, es habe sich dabei nicht um das Fenstersystem XY_2 gehandelt. Die Berufungskläger hätten nicht jene Fenster bestellen wollen, welche sie bei der Familie L___ besichtigt hätten.