_ hin, die Bezeichnung XY_3 69/51 auf die Herstellung des Fenstersystems mit dem Holzbearbeitungswerkzeug Z_1. Aufgrund der Unklarheitenregel hätten die Berufungskläger gestützt auf die Offerte vom 12. November 2010 sowie die Rechnung vom 23. Mai 2011 davon ausgehen dürfen, dass sich die Bezeichnung XY_2 auf das gesamte Fenstersystem und nicht nur auf den von der R___ AG gelieferten Metallteil (Witterungsschutz) beziehe. Der Berufungsbeklagte habe den Berufungsklägern ein aliud geliefert. Die Berufungskläger hätten die Fenster bei der