Zeuge O___ habe ausgesagt, es sei möglich, dass der Fensterbauer den Fensterrahmen etwas anders fräse, weshalb es sich trotz einheitlichem Metallschirm nicht um das gleiche Fenster handle. Da die Vorinstanz festgestellt habe, dass es verschiedene Fenstersysteme gebe, dürfe bei der Beurteilung, ob eine aliud-Lieferung vorliege, nicht einzig und allein darauf abgestellt werden, ob ein einzelner Bestandteil, nämlich das von der R___ AG hergestellte Metallteil (Witterungsschutz), bei den bestellten und tatsächlich gelieferten Fenstern, dasselbe sei oder nicht.