Im Falle einer sog. aliud-Lieferung gelte nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung, dass der ursprüngliche Anspruch auf Ablieferung des Werkes nicht erfüllt worden sei und fortbestehe. Zeuge O___ habe ausgesagt, es sei möglich, dass der Fensterbauer den Fensterrahmen etwas anders fräse, weshalb es sich trotz einheitlichem Metallschirm nicht um das gleiche Fenster handle.