Die Lieferung des falschen Fenstertyps durch den Berufungsbeklagten sei als aliud-Lieferung zu qualifizieren. Indem der Berufungsbeklagte erwiesenermassen einen Fenstertyp geliefert habe, welcher den Plänen nicht entspreche, habe er ein anderes Werk als das geschuldete geliefert. Im Falle einer sog. aliud-Lieferung gelte nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung, dass der ursprüngliche Anspruch auf Ablieferung des Werkes nicht erfüllt worden sei und fortbestehe.