317 Abs. 1 ZPO erfüllt sein müssen. Dieses „Recht zu neuen Rechtsstandpunkten“ ergibt sich aus dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (iura novit curia, Art. 57 ZPO), welcher besagt, dass sich die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen auch mit Rechtsstandpunkten zu befassen hat, welche die Parteien erstmals im Rechtsmittelverfahren einnehmen (Reetz/Hilber, a.a.O., N. 33 zu Art. 317 ZPO). Die einschlägigen Bestimmungen des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG, SR 241) lauten wie folgt: