Es trifft zu, dass gemäss Art. 57 ZPO die Rechtsanwendung von Amtes wegen erfolgt. Neue rechtliche Ausführungen bzw. neue Rechtsfragen können dem Gericht auch im zweitinstanzlichen Verfahren (und im Übrigen auch vor Bundesgericht) erstmals unterbreitet werden, ohne dass Art. 317 Abs. 1 ZPO anwendbar ist bzw. ohne dass die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO erfüllt sein müssen.