Der Berufungsbeklagte stellt sich auf den Standpunkt, der Umweg über das UWG verfange nicht. Der Berufungsbeklagte habe sich in seiner langjährigen Tätigkeit weder je unrichtiger noch irreführender Angaben über sich etc. schuldig gemacht. Der Versuch der Berufungskläger auf diesem weiteren Umweg nachträglich zu längeren Verjährungsfristen zu kommen, sei ebenso originell wie unhaltbar und abwegig.