Die Verletzung der Geschäftsmoral sei vorliegend klar zu bejahen, denn die M___ Ingenieurbüro AG habe in ihren Gutachten vom 22. März 2013 sowie vom 28. September 2012 klar aufgezeigt, dass die vom Berufungsbeklagten gelieferten Fenster des Fenstersystems XY_3 69/51 den gesetzlichen Anforderungen nicht genügen würden. Da das Gericht das Recht gemäss Art. 57 ZPO von Amtes wegen anzuwenden habe, hätte es an der Vorinstanz gelegen, auch die Verjährungsfrist gemäss UWG zu prüfen. Der Berufungsbeklagte stellt sich auf den Standpunkt, der Umweg über das UWG verfange nicht.