Seite 19 2.3.2 Verjährung nach UWG Die Berufungskläger lassen geltend machen, gemäss Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) gelte eine siebenjährige Verjährungsfrist. Im vorliegenden Fall liege eine Verletzung von Art. 2 und 3 lit. b UWG vor. Als Unterfälle der unlauteren Kundenbeeinflussung würden die Täuschung und Irreführung gelten. Die Verletzung der Geschäftsmoral sei vorliegend klar zu bejahen, denn die M___