Weiter ist zu prüfen, ob die Verjährung im Sinn von Art. 134 OR gehemmt oder im Sinne von Art. 135 OR unterbrochen worden ist. Sowohl das von RA B___ erwähnte Schreiben vom 7. Juni 2012 an den Berufungsbeklagten (act. B 6/3/7), worin diesem Frist für einen Sanierungsvorschlag gesetzt wurde, als auch das Vermittlungsbegehren von A1___ und A2___ vom 28. März 2013 (act. B 6/3/13) sind erst nach Eintritt der Verjährung am 30. März 2012 ergangen. Die Verjährung wurde demzufolge nicht unterbrochen. Art. 134 OR, welcher die Hinderung und den Stillstand der Verjährung regelt, ist offensichtlich auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar.