371 aOR eben gerade von der herrschenden Lehre und Rechtsprechung abwich. Das Bundesgericht hat nun in seinem Urteil 4A_619/2015 vom 25. Mai 2016 E. 3.3 (nicht publiziert in BGE 142 III 413), ergangen zum Parallelfall O2Z 14 3, diese Rechtsauffassung vollumfänglich bestätigt. Vorliegend gilt somit gemäss Art. 371 Abs. 1 aOR bzw. Art. 210 Abs. 1 aOR eine Verjährungsfrist von einem Jahr. Diese läuft für die am 29. März 2011 gelieferten Fenster gestützt auf Art. 132 aOR am 30. März 2012 ab. Das neue Recht fällt somit ausser Betracht.