371 Abs. 2 OR, sollte das Obergericht wider Erwarten zum Schluss gelangen, dass die SIA-Norm 118 nicht vereinbart worden sei. Im vorliegenden Fall sei von einer aliud- Lieferung sowie einer absichtlichen Täuschung durch den Berufungsbeklagten auszugehen, so dass eine zehnjährige Verjährungsfrist gemäss Art. 371 Abs. 1 i.V.m. Art. 210 Abs. 3 i.V.m. Art. 127 OR gelte. Der Berufungsbeklagte lässt darauf hinweisen, auf den vorliegenden Fall finde die einjährige Verjährungsfrist nach Art. 371 Abs. 1 aOR Anwendung, da es sich um ein bewegliches Werk handle. Der Auftrag und die Tätigkeit des Berufungsbeklagten sei mit der vertragsmässigen Ablieferung der Fenster am 29. März 2011 beendet gewesen.