Darin sei die Mängelrüge nochmals ergänzt und präzisiert worden und es sei somit rechtzeitig Mängelrüge erhoben worden. Anzufügen sei zudem, dass wenn ein Bauherr die Fenster wie im vorliegenden Fall direkt beim Fensterbauer bestelle, die Fenster Bestandteile des Einfamilienhauses und somit eines unbeweglichen Bauwerks seien. Vorliegend gehe es nicht um einen Subunternehmer, weshalb die bundesgerichtliche Rechtsprechung und die Lehrmeinung von Gauch nicht anwendbar seien. Es gelte folglich die fünfjährige Verjährungsfrist gemäss Art. 371 Abs. 2 OR, sollte das Obergericht wider Erwarten zum Schluss gelangen, dass die SIA-Norm 118 nicht vereinbart worden sei.