Zu fragen ist weiter danach, wie dies die Vorinstanz in ihrer Erwägung 2.1 getan hat, ob mit dem Schreiben von Rechtsanwalt Q___ vom 15. November 2012 (act. B 6/3/11; vgl. auch B 6/17/27) namens des Berufungsbeklagten die SIA-Norm 118 nachträglich als anwendbar erklärt wurde. Diesbezüglich teilt das Obergericht die Argumentation der Vorinstanz in deren Erwägung 2.1 vollumfänglich, wonach Thema des Schreibens vom 15. November 2012 ausschliesslich die Garantie nach SIA für die Lacke war, und nicht auch für die Fenster. Im Gegenteil schloss RA Q___ ausdrücklich die „Probleme mit der Feuchtigkeit“ von der für die Lackierung abgegebenen Garantie aus.