Der Berufungsbeklagte sei mit Einreichung der Klageantwort selber von der Anwendung der SIA-Norm 118 ausgegangen, habe er doch die Einrede der Verjährung nicht bereits mit der Klageantwort, sondern erst mit seiner Duplik vorgebracht. Der Berufungsbeklagte lässt entgegnen, die SIA-Norm 118 habe keine allgemeine Verbindlichkeit. Es sei klar, dass die Parteien die Übernahme der SIA-Norm 118 auch nicht nachträglich vereinbart hätten.