57 ZPO). Dies aber nur dann, falls das von den Parteien vorgelegte Tatschenmaterial eine solche Prüfung überhaupt erlaubt (zum Ganzen: Ott, Die unbestrittene Sachlegitimation, in: SJZ 78/1982 S. 17 ff.). Da vorliegend beide Parteien übereinstimmend vom Zustandekommen eines (Werk) Vertrages ausgehen, ist das Gericht daran gebunden. Festzuhalten bleibt somit, dass bezüglich der Fenster von einem gültig abgeschlossen Werkvertrag auszugehen ist. Zu bemerken ist sodann, dass die Frage, welches Werk die Parteien vereinbart haben, bei der Prüfung der Lieferung eines Aliuds zu behandeln sein wird (siehe nachstehende E. 2.4).