Beide Parteien gehen indessen übereinstimmend davon aus, dass bezüglich der Fenster ein gültiger Vertrag geschlossen wurde (siehe auch vorinstanzliches Urteil E. 2.1). Die Frage des Zustandekommens eines Vertrages betrifft den Sachverhalt. Nach der Verhandlungsmaxime hat das Gericht Parteibehauptungen über Tatsachen, die von der Gegenpartei nicht bestritten werden, grundsätzlich ohne weitere Prüfung als richtig anzunehmen (Art. 55 Abs. 1 ZPO, Art. 150 Abs. 1 ZPO). Hingegen ist das Gericht an die Rechtserörterungen der Parteien nicht gebunden; Rechtsfragen hat es von Amtes wegen zu prüfen (Art. 57 ZPO).