zu Art. 1 OR). Dass kein Vertrag besteht, gilt allerdings bei Fehlen des Konsenses über essentialia nur bedingt. Nach abgewickelter Vereinbarung können Vertragsfolgen (insb. Preiszahlungspflicht) nicht an fehlender Vereinbarung scheitern (Zellweger-Gutknecht/Bucher, a.a.O., N. 36 zu Art. 1 OR).