Seite 15 Fehlender Konsens in einem notwendigen Element (sei es, dass ein Punkt nicht erörtert wurde oder die erzielte Einigung auf Missverständnis beruht) wird als Dissens bezeichnet und bedeutet angesichts des geforderten, aber nicht erlangten Konsenses Nichtzustandekommen des Vertrages. Dies gilt ungeachtet vielleicht bestehender Einigung über den Wortlaut oder dessen schriftliche Fixierung (Zellweger-Gutknecht/Bucher, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 6. Aufl. 2015, N. 28a zu Art. 1 OR).