In Parallelfall O2Z 14 3 seien den dortigen Klägern L1___ und L2__ vom Beklagten trotz anderslautender Offerte die gleichen Fenster geliefert worden wie den Berufungsklägern im vorliegenden Verfahren. Im Übrigen habe die Vorinstanz korrekt festgestellt, dass betreffend die herzustellenden Fenster ein Werkvertrag abgeschlossen worden sei. Der Berufungsbeklagte lässt einwenden, die Berufungskläger hätten diejenigen Fenster erhalten, die sie als Muster und Referenz bei der Familie L___ besichtigt und dann gemäss Auftragsbestätigung bestellt hätten.