Die publizierte Gerichtsbesetzung gilt für sämtliche Verfahren. Wäre dem nicht so, dann könnte eine Partei zu Beginn des Prozesses ihre „Wunsch-Gerichtsbesetzung“ zusammenstellen, was letztlich eine funktionierende Gerichtsorganisation verunmöglichen und unter anderem zu einer Über- bzw. Unterbelastung der einzelnen Richter und Richterinnen führen würde. Das Obergericht wird daher in derselben Besetzung befinden wie in O2Z 14 3.