Abweichend von der dort publizierten Gerichtsbesetzung wirkt anstelle von Oberrichter Hanspeter Blaser – wie bereits im Verfahren O2Z 14 3 – Samuel Plachel mit, die restliche Besetzung entspricht der ordentlichen. Es geht nicht an, dass Parteien, ohne dass Ausstands- oder andere sachliche Gründen, welche für ein Abweichen von der ordentlichen Besetzung sprechen würden, eine andere als die ordentliche Besetzung verlangen können. Die publizierte Gerichtsbesetzung gilt für sämtliche Verfahren.