Seite 14 zugegebenermassen erhöhte Anforderungen an die Sorgfaltspflicht von Richtern und Richterinnen, um Fehler zu vermeiden. Die Berufungskläger haben dazu zu Recht festgehalten, der vorliegende Fall stimme mit dem Verfahren O2Z 14 3 nicht eins zu eins überein, weshalb die Begründung des Urteils des Obergerichts in jenem Verfahren nicht unbesehen übernommen werden dürfe. Dafür, dass die Richterinnen und Richter zu einer solchen differenzierten Beurteilung nicht in der Lage wären, gibt es keinerlei Hinweise;