Die Berufungskläger machen keinen Ausstandsgrund im Sinne von Art. 47 ZPO geltend, werfen der Vorinstanz jedoch wegen des bereits beurteilten Parallelfalls O2Z 14 3 sinngemäss „Vorbefasstheit“ vor, indem sie es unterlassen habe, den vorliegenden ähnlichen Fall neu zu prüfen. Weil zu befürchten sei, dass dasselbe vor Obergericht passiere, solle dieses in anderer Besetzung entscheiden. Dieses Begehren ist abzulehnen. Die Beurteilung durch dieselben Richter und Richterinnen wie in O2Z 14 3 macht aus Gründen der Prozessökonomie Sinn.