1.4 Gerichtsbesetzung Die Berufungskläger ersuchen das Obergericht, in anderer Besetzung zu entscheiden als im Parallelfall O2Z 14 3 (L___/C___). Aufgrund der Begründung des Entscheids im vorliegenden Fall bestehe seitens der Berufungskläger der Verdacht, dass die Vorinstanz aufgrund des Umstandes, dass es sich um ähnlich gelagerte Fälle handle und die Gerichtsbesetzung die gleiche gewesen sei, es unterlassen habe, den vorliegenden Fall neu zu prüfen. Diese Gefahr bestehe auch beim Obergericht, sollte es in gleicher Besetzung wie in O2Z 14 3 entscheiden.