Aus Gründen der Prozessökonomie werden die vorstehend erwähnten, vom Kantonsgericht in Ziff. 1.3 festgestellten Novenrechtsverletzungen der Berufungskläger in der nachfolgenden materiellen Beurteilung, sofern überhaupt erforderlich, an derjenigen Stelle geprüft, wo sie für die betreffende Fragestellung von Relevanz sind.