Die Vorinstanz würde schliesslich überspitzt formalistisch handeln, wenn sie ausführe, Ziff. 24 und 40-43 des Plädoyers würden unzulässige Noven enthalten. Es sei im Rahmen des Plädoyers lediglich in anderen Worten zusammengefasst worden, was bereits in den Rechtsschriften ausführlich dargelegt worden sei.