24 des Plädoyers) und dass der Berufungsbeklagte habe wissen müssen, dass es sich beim gelieferten Fenstertyp um einen veralteten Fenstertyp handle (Ziff. 18; Ziff. 41 und 42 des Plädoyers). Die in den Ziff. 40 ff. des Plädoyers getätigten Ausführungen würden sich aus den sehr ausführlichen Eingaben der Berufungskläger ergeben, zu welchen auch die freiwillige Stellungnahme zu zählen sei, welche entgegen den Feststellungen der Vorinstanz keine unzulässigen Noven enthalte. Soweit die Berufungskläger in Ziff. 10 bis 15 der