1.3.4 Noven der Berufungskläger im erstinstanzlichen Verfahren Die Berufungskläger lassen vorbringen, sie hätten bereits in der Klage wie auch in der Replik ausgeführt, dass eine absichtliche Täuschung vorliege, weil ein veraltetes Fenstersystem geliefert worden sei (Ziff. 6 der Klage und Ziff. 43 der Replik; Ziff. 24 des Plädoyers). In der Replik sei zudem ausgeführt worden, dass eine absichtliche Täuschung vorliege, weil die gesetzlichen Mindestanforderungen nicht eingehalten worden seien (Ziff. 19, 43; Ziff. 24 des Plädoyers) und dass der Berufungsbeklagte habe wissen müssen, dass es sich beim gelieferten Fenstertyp um einen veralteten Fenstertyp handle (Ziff.