1.3.3 Fazit Fasst man die Erwägungen 1.3.1-1.3.2 zusammen, ist festzuhalten, dass unter den Gesichtspunkten von Art. 317 Abs. 1 ZPO folgende Tatsachenbehauptungen und Beweismittel zulässig sind: - act. B 20/32 - O___ als Zeuge - act. B 17/1 Unzulässig sind: - N___ als Zeuge - act. B 4/31 - act. B 20/33 und B 20/34 - act. B 25/35 und B 25/36 - act. B 17/2 - Vorbringen des Berufungsbeklagten wegen der P___ AG (siehe die betreffenden Erwägungen in 1.3.2.2) Teilweise unzulässig sind: - Vorbringen des Berufungsbeklagten wegen erstem Gutachten (siehe die betreffenden Erwägungen in 1.3.2.2)