Urteil des Obergerichts vom 26. Mai 2015 im Parallelfall O2Z 14 3 (act. B 17/1) Der Berufungsbeklagte hatte sich mit einer Sistierung des Berufungsverfahrens bis zum Vorliegen der Urteilsbegründung im Parallelfall O2Z 14 3 einverstanden erklärt (act. B 9). Der Berufungsbeklagte hat nun mit Berufungsantwort vom 8. Dezember 2015 das am 9. Oktober 2015 in begründeter Ausfertigung versandte Obergerichtsurteil eingereicht. Somit handelt es sich bei act. B 17/1 um ein echtes Novum, das ohne Verzug in den Prozess eingebracht wurde. Dieses Beweismittel ist gestützt auf Art. 317 Abs. 1 ZPO zulässig.