Die von RA E___ in der Berufungsantwort vom 8. Dezember 2015 vorgebrachte Behauptung bezüglich der P___ AG wurde erstmals im Berufungsverfahren gemacht (act. B 15, S. 10). Demzufolge handelt es sich um ein unzulässiges Novum, da dieses Vorbringen ohne weiteres bereits im erstinstanzlichen Verfahren möglich gewesen wäre.