Seite 11 Vor Kantonsgericht hat der Berufungsbeklagte sich in der Klageantwort lediglich zum Gutachten der M___ Ingenieurbüro AG vom 22. März 2013 (act. B 6/3/9) sowie zu demjenigen, ebenfalls von derselben Firma im Parallelverfahren O2Z 14 3 am 28. September 2012 ausgefertigten und als act. B 6/3/10 bei den Akten befindliche Gutachten geäussert. RA E___ führte in der Klageantwort aus, das Gutachten vom 22. März 2013 hätte offensichtlich die Parteibehauptungen der Berufungskläger nachträglich legitimieren und ein ihnen genehmes Resultat liefern sollen (act. B 6/8, S. 8