1.3.2.2 Noven seitens des Berufungsbeklagten Zeuge O___ Die Berufungskläger lassen geltend machen, bei dem vom Berufungsbeklagten als Beweismittel genannten Zeugen O___ handle es sich um ein unzulässiges Novum. Dieser Zeuge sei dem Berufungsbeklagten bereits im erstinstanzlichen Verfahren bekannt gewesen und dort sogar befragt worden. Es wäre ihm möglich gewesen, dem Zeugen O___ bereits vor Vorinstanz Ergänzungsfragen zu stellen. Der Berufungsbeklagte hat bereits in der Klageantwort im erstinstanzlichen Verfahren O___ als Zeuge angeboten (act. B 6/8, S. 9 und B 6/9, S. 2). Demzufolge stellt sich bezüglich dieses Beweismittels eine Novenproblematik nicht.