act. B 20/32 (Beschwerdeeingabe vom 11. November 2015 von RA B___ an das Bundesgericht im Parallelfall O2Z 14 3) Diese Eingabe ist offensichtlich erst nach Aktenschluss im erstinstanzlichen Verfahren entstanden, weshalb sie ein echtes Novum darstellt. Dieses Novum wurde im vorliegenden Verfahren im Rahmen des Replikrechts als Reaktion auf die Berufungsantwort vom 8. Dezember 2015 (act. B 15 und 18) in der „freiwilligen Stellungnahme“ von RA B___ vom 21. Dezember 2015 (act. B 19, S. 3) rechtzeitig geltend gemacht. Act. B 20/32 ist daher zulässig und zu berücksichtigen.