Die Berufungskläger haben sich nicht dazu geäussert, weshalb sie dieses Schreiben nicht schon vor Kantonsgericht eingereicht haben. Die Partei, welche das Novenrecht ausüben will, trägt die entsprechende Substanziierungslast und auch die Beweislast für a. das unverzügliche Einbringen der Noven und b. die Anwendung zumutbarerer Sorgfalt, d.h. von Schuldlosigkeit vor erster Instanz (Reetz/Hilber, a.a.O., N. 34 zu Art.