act. B 4/31 (Schreiben C___ an RA B___ vom 26.10.2012) Seite 9 Dieses Schriftstück wird erstmals in der Berufungserklärung auf S. 62 ff. erwähnt und im Beweismittelverzeichnis als neues Aktorum 31 aufgeführt. Das Schreiben stammt vom 26. Oktober 2012 und existierte demzufolge bereits vor Stellung des Vermittlungsbegehrens. Somit handelt es sich um ein unechtes Novum, welches schon vor erster Instanz hätte eingereicht werden können. Die Berufungskläger haben sich nicht dazu geäussert, weshalb sie dieses Schreiben nicht schon vor Kantonsgericht eingereicht haben.